Satzung

 Satzung Bundesverband Produktionsschulen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Bundesverband Produktionsschulen.

(2) Er hat seinen Sitz in Hannover.

(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Produktionsschulen, um junge Menschen darin zu unterstützen, ein selbstverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in Würde führen zu können. Dazu gehören insbesondere die Förderung der Ausbildung, der Weiterbildung und der Erziehung junger Menschen in Produktionsschulen, die Vernetzung dieser Bildungseinrichtungen sowie die Aus- und Weiterbildung aller Beteiligten an Produktionsschulen.

Er bezweckt insbesondere

(1) die Förderung und Verbreitung einer guten Praxis durch gezielte Netzwerkarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung.

(2) die Initiierung und Durchführung von Fortbildungen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Jugend- und Bildungsarbeit.

(3) die Förderung des Austausches (national und international), der Information und der Ausbildung/ Qualifizierung.

(4) die Initiierung und Durchführung von Verfahren zur Qualitätsfeststellung und -sicherung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 f AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele anerkennt und unterstützt (§ 2).

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. Die Mitglieder zahlen Beiträge auf der Grundlage der Beitragsordnung. Für die Änderung der Beitragsordnung ist eine zweidrittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• der Vorstand und

• die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl kann offen erfolgen, sofern kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

(4) Der gewählte Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit.

(6) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, • Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,

• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

• Beschaffung von Finanzmitteln,

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sechs Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat berufen, der den Vorstand unterstützt und berät.

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer und zwei Vertreter – die weder dem Vorstand angehören, noch Angestellte des Vereins sein dürfen – um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

• die Aufgaben des Vereins,

• den Haushaltsplan des Folgejahres,

• den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

• Beteiligung an Gesellschaften,

• Aufnahme von Darlehen ab EURO 10.000,- ,

• Beitragsordnung zur Regelung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),

• Satzungsänderungen, • die Einsetzung von Arbeitsgruppen,

• Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine zweidrittel Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zu Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren und bestimmt die Einrichtung, der das Vermögen zufällt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine andere freie gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden muss, in der Hauptsache zur Förderung der Bildung und Erziehung von benachteiligten oder behinderten jungen Menschen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Wolgast/Usedom, 01.02.2007

1. Änderung: Hannover, 18.09.2009 2. Änderung: Minden/Westf., 27.09.2013

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